§1 Name und Zweck 1. Der Verein führt den Namen “Verein der Förderer der Grundschule Wüsten” 2. Zweck des Vereins ist, alle auf das ideelle und materielle Gedeihen der Grundschule Wüsten gerichteten Bestrebungen zu fördern. 3. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein. Jede auf Gewinn gerichtete Geschäftstätigkeit ist ausgeschlossen. Ebenso parteipolitische oder konfessionelle Sonderbestrebungen des Vereins unzulässig.
§2 Vereinsform und Vereinsort Der Verein ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bad Salzuflen.
§3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand 3. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt; der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist. b) durch Ausschluss; dieser kann durch den Vorstand bei schuldhafter Verletzung des Vereinszweckes beschlossen werden und muss dem Betroffenen durch eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
§4 Beiträge Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens den Betrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr, und zwar möglichst im ersten Halbjahr, durch schriftliche Mitteilung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen. 2. Sie wählte den Vorstand und wählt den Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, gibt Anregungen und Empfehlungen für die Verwendung des Vereinsvermögens und für die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Maßnahmen. 3. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. 4. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§7 Vereinsvorstand 1. Der Vereinsvorstand besteht aus a) 1.Vorsitzender: Herr Größchen b) 2.Vorsitzender: Herr Nolting c) Kassenwart: Herr Doughty d) Protokollführer: Herr Visser e) Kassenprüfer: Frau Müller f) der Schulleiterin 2. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung durch den Zuruf oder Zettelwahl gewählt. Seine Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. 3. Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens unter a), b), c), d) aufgeführten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren. 5. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. 6. Gerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und durch ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§8 Vereinsvermögen 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand. Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwider läuft, insbesondere jede auf Erwerb gerichtete, nicht gemeinnützige Tätigkeit ist ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen n die Stadt Bad Salzuflen oder deren Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung, es für die Grundschule Wüsten, oder, falls diese nicht mehr besteht, für Zwecke der Grundschulen zu verwenden.
§9 Satzungsänderungen und Selbstauflösung Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen worden ist. Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich.
§10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.